Gute Nachricht für Anleger, die in Geschlossene Fonds investieren. Sie betrifft die Abgeltungsteuer, die 2009 eingeführt wird, meist nicht. Es bleibt - bis auf einige Ausnahmen - bei den heute geltenden günstigen Steuerregeln. Grund hierfür: Einnahmen aus Geschlossenen Fonds zählen häufig nicht zu den Kapitalerträgen, sondern zu den gewerblichen Einkünften oder den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Hier nutzen Geschlossene Fonds oft Gesetzeslücken, um einen besonderen Steuerkick zu erreichen. So wird bei Schiffsfonds oft die besonders günstige Tonnagebesteuerung zugrunde gelegt. Dabei wird die Steuer pauschal nach den Bruttoregistertonnen des Schiffs berechnet, nicht nach den erzielten Einnahmen. Andere Variante: Die Fonds legen im Ausland an, nutzen so die Möglichkeiten, die Doppelbesteuerungsabkommen bieten. Diese regeln meist, dass nur der Fiskus vor Ort direkten Zugriff auf die Erträge hat. Und hier sind viele Länder gegenüber ausländischen - also auch deutschen - Investoren großzügig. So können Anleger von Geschlossenen Fonds in Großbritannien, den Niederlanden oder den USA eigene Freibeträge nutzen. In den Vereinigten Staaten sind hier derzeit jährlich Ausschüttungen von bis zu 3400 Dollar steuerfrei. Einziger Wermutstropfen für die Anleger: Diese Einkünfte unterliegen in Deutschland in aller Regel dem Progressionsvorbehalt. Das erhöht die Steuerlast auf die in Deutschland entstandenen Einkünfte leicht. Anders bei der Abgeltungsteuer: Da Einkünfte, die dieser neuen Form der Besteuerung unterliegen, gar nicht mehr in der Steuererklärung auftauchen müssen, verringern sich - steuerlich betrachtet - die Einkünfte, das heißt, die Abgeltungsteuer wirkt generell dämpfend auf die Steuerprogression.
Ablieferung |
Zeitpunkt, zu dem die Werft das Schiff an die Reederei übergibt. |
Ausschüttung |
Anteilige Verteilung liquider Mittel an die Anleger. Ausschüttungen für ein Wirtschaftsjahr erfolgen meistens im Folgejahr auf Basis eines Gesellschafterbeschlusses. In der Regel sieht der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Vorabausschüttung im laufenden Geschäftsjahr vor. |
Bauaufsicht |
Von der Reederei beauftragtes Personal, das die technisch einwandfreie, korrekte und termingetreue Ausführung des Schiffsbaus auf der Werft überwacht. |
Befrachter |
vgl. Charterer |
Befrachtungskommission |
Vergütung für die Vermittlung der Charter in Höhe eines vereinbarten Prozentsatzes der Charterrate. Die Befrachtungskommission wird beim Abschluss eines Chartervertrages durch fremde Dritte (Makler) fällig. Der Reeder kann für seine Tätigkeit als Befrachter eine Befrachtungskommission erhalten. |
Bereederung |
Technische und kommerzielle Betreuung des Schiffes, z.B. Bemannung, Einkauf von Ersatzteilen, Organisation von Reparaturen, Abschluss von Versicherungen, Verproviantierung, Befrachtung (Organisation der Beschäftigung des Schiffes). |
Betriebskosten |
Kosten, die während des laufenden Schiffsbetriebes anfallen, z.B. Kosten für Personal, Ausrüstung, Reparaturen, Schmieröl, Versicherungen, Besichtigungen. |
Bugstrahlruder |
Propeller im Bug (Vorderteil) des Schiffes. Das Bugstrahlruder ermöglicht eine Querbewegung und das Drehen des Schiffes, zudem unterstützt es Manöver in engen Revieren wie z.B. Häfen. |
Charterer |
„Nutzer“ („Mieter“) des Schiffes für eine bestimmte Zeit oder Reise." |
Charterrate |
Mietzins für die Überlassung eines Schiffes. Die Charterrate wird i.d.R. pro Tag in US-Dollar gezahlt. |
Chartervertrag |
Vertrag zwischen dem Charterer und dem Eigentümer des Schiffes für die Zeit der Beschäftigung. |
Container |
International standardisierter und registrierter Metallbehälter, z.B. Stück-, Flüssig-, Gefahrgut-, Kühlcontainer. Container werden seit 1956 im kommerziellen See- und Landtransport eingesetzt (vgl. TEU). |
Det Norske Veritas (DNV) |
Renommierte norwegische Klassifikations- und Zertifizierungsgesellschaft. |
Doppelhülle |
Schiffsrumpf mit doppelter Bordwand und Doppelboden. |
Dwt |
Deadweight, engl. Abkürzung für maximal zulässige Ladefähigkeit eines Schiffes in Tonnen. |
IMO |
International Maritime Organisation. Unterorganisation der UNO zur Erhöhung der maritimen Sicherheit und der Bündelung aller nationalen Anstrengungen in dieser Hinsicht. |
Klassifikationsgesellschaft |
TÜV für Schiffssicherheit, -konstruktion, -technik und Meerestechnik. Zudem Organ für die Zertifizierung nach international standardisierten Management- und Qualitätssystemen wie ISO-Normen. |
Knoten |
kn. Geschwindigkeitseinheit, gemessen in Seemeilen (nautischen Meilen) pro Sekunde. 1 Knoten = 1 Seemeile pro Stunde = 1,852 km/h. |
Loss off hire |
Erlösausfall. In Zeitcharterverträgen wird die Unterbrechung der Zahlung des Charterentgeltes durch die Off-Hire Klausel geregelt. Sie sieht eine Einstellung der Zahlung durch den Charterer bei definierten Ereignissen wie Maschinenschaden vor, wenn das Schiff nicht einsatzbereit ist. Das Erlösausfallrisiko wird versichert. |
Nettoraumzahl |
Die NRZ wird seit 1982 bei der Schiffsvermessung verwendet. Sie gibt die Verwendungsmöglichkeit eines Schiffes an, während die Bruttoraumzahl (BRZ) die Gesamtgröße des Schiffes definiert. |
Schiffshypothekendarlehen |
Bankdarlehen. Die Darlehensforderung der Bank ist durch Eintragung einer Schiffshypothek im Seeschiffsregister abgesichert. |
Seeschiffsregister |
Öffentliches, bei den Amtsgerichten geführtes Register, das über Rechtsverhältnisse an Schiffen Auskunft gibt. |
SOLAS-Abkommen |
Safety of Live at Sea-Convention. Internationale technische Vorschrift, die sicherheitsfördernde bauliche Maßnahmen und Ausrüstungsgegenstände zur Gewährleistung der Leckstabilität und allgemeinen Verbesserung der Schiffssicherheit vorschreibt. |
TEU |
Twenty-foot Equivalent Unit. Standardcontainer mit einer Länge von etwa 6 Meter (20 Fuß). |
tdw |
Tons deadweight. Tragfähigkeit des Schiffes in Tonnen. |
Tonnage |
Begriff aus der Schiffsvermessung. Dient zum Zwecke der Gebührenerhebung und als Maß für die Ermittlung des nutzbringenden Raumes in Bezug auf seine Aufnahmefähigkeit an Gewicht und Volumen der zu transportierenden Ladung. |
Tonnagesteuer |
Seit dem 1.Januar 1999 haben gemäß § 5a EStG Schifffahrtsgesellschaften die Möglichkeit, eine pauschalierte Gewinnermittlung in Abhängigkeit der im internationalen Schiffsverkehr eingesetzten Tonnage vorzunehmen. Diese Gewinnermittlungsmethode wird als „Tonnagesteuer“ bezeichnet. Für den Wechsel zur pauschalierten Gewinnermittlung sind u.a. erforderlich: Geschäftsführung der Gesellschaft im Inland; Bereederung des Schiffes im Inland; Schiff muss im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sein. Die Gesellschaft ist an die Gewinnermittlungsart zehn Jahre lang gebunden. |
Unterschiedsbetrag |
Im Jahr des Wechsels zur Tonnagesteuer sind der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert des Schiffes sowie sonstige im Betriebsvermögen der Beteiligungsgesellschaft vorhandene stille Reserven festzustellen, die bei der Veräußerung des Schiffes oder im Falle einer Rücknahme der Option zur Tonnagesteuer nach Ablauf der zehnjährigen Bindungsfrist unabhängig vom tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn zu versteuern sind. |
Veräußerungserlös |
Erlös bei Verkauf des Schiffes. Vom Erlös sind neben dem Restbuchwert eventuell Maklerprovisionen oder sonstige Vergütungen und Nebenkosten abzuziehen, die den Veräußerungsgewinn schmälern. |
Vertragsreeder |
Unternehmen, welches von der Beteiligungsgesellschaft mit der Bereederung des Schiffes beauftragt wird. Der Vertragsreeder ist für die technische und kommerzielle Betreuung des Schiffes verantwortlich. |